Schlagwort-Archive: Frau im Islam

Der fundamentalistische Prediger

Zur Katholischen Vortragsreihe Ring 2000

Der fundamentalistische Prediger in Kreuzlingen – ein Zeitungsbericht, ein Leserbrief

Bedauerlich ist, wenn in der Debatte über Religion und besonders über den Islam, jeglicher objektive Anstand und nötiger Wille zur Differenzierung subjektivem Vorurteil und einseitiger Wahrnehmung zu weichen hat und verloren geht.

Hanel sagte (oder predigte?) über die strikte, THEOLOGISCH korrekte Rollenzuweisung an die Frau im Islam, dass es NICHT der Rolle der Frau entspricht, sich am Haushaltseinkommen der Familie zu beteiligen, dass sie NICHT einmal verpflichtet ist die Hausarbeit (am Herd oder sonst wo und wie) zu übernehmen, dass sie sogar das Recht habe, für das STILLEN des gemeinsamen ehelichen Kindes von ihrem Ehemann entschädigt zu werden, dass sie berechtigt ist, eigenes Vermögen zu erwerben, über welches nur sie alleine verfügungsberechtigt ist und NICHT verpflichtet ist, dieses dem gemeinsamen familiären Eigentum hinzuzufügen, dass sie, sollte sie sich aus freien Stücken entschließen, doch Haushaltsarbeit zu übernehmen, das Recht hat, von ihrem Mann in der Tat unterstützt zu werden, etc. … all das und noch viel mehr ist theologische Wahrheit und keine Mähr!

Wenn Hanel ganz grundsätzlich das Verheiraten eines dreizehnjährigen Mädchens rechtfertigte, dann explizit vor dem Hintergrund vergleichender gesellschaftlich, ethischer Verhältnisse.

Möge man doch die Situation eines geschlechtsreifen und -bereiten Mädchens unter folgenden Umständen vergleichen.

Einerseits in tatsächlich gelebten gesellschaftlichen Verhältnissen, die es als „normal“, ja liberal und deshalb erwünscht ansehen, dass Mädchen in diesem Alter und noch früher, damit beginnen Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern zu haben, sich dadurch der Gefahr von übertragbaren Krankheiten (z.B. HPV – bereits allgemein verbreitet), die Entwicklung einer stabilen und nachhaltigen, auf Liebe und Zuneigung ausgerichtete Partnerschaft (so WILL es der Koran) vernachlässigen – zu Gunsten einer sogenannten frei ausgelebten Sexualität auf eher rein körperlicher, ja instinktiver Ebene.
Oder andererseits, den natürlichen Wunsch nach Zuneigung, Liebe UND Sexualität in geschütztem und vor allem geregelten Rahmen einer fürsorgenden Großfamilie zu befriedigen? Denn ist es nicht so, dass nur die INSTITUTION der Ehe jenen rechtlichen, emotionalen und materiellen Schutz für die Frauen zu bieten vermag, die es für ein erfülltes Leben für Frau und Mann und Mann und Frau bedarf?

Damit es nochmals klar gesagt und in Erinnerung behalten wird – Hanel hat nicht über die gesellschaftlichen Zustände einer bestimmten Epoche, bestimmten Kultur oder Weltgegend referiert oder gepredigt, sondern über die theologisch begründbaren Verhältnisse und Erfordernisse einer Religion, die ziemlich missverstanden ist – und ja, von den meisten Menschen nicht verstanden werden will.

 

Die FRAU & das WEIBLICHE im QUR’AN

Dies ist eine Auflistung von Versen aus dem Qur’an, welche Bezug auf das Wort “FRAU” und/oder das „WEIBLICHE“ nehmen.

(Übersetzung aus „MIFTAH“; Zusammenstellung Muhammad M. HANEL
und Muhammad ASADs KORAN, Übersetzung M. HANEL)

Anmerkung:
Die Textstellen sind meist aus dem Kontext gerissen zitiert und sind daher nicht unbedingt geeignet, volles Verständnis über die Stellung der Frau im Islam zu geben.

Dazu sind notwendige Voraussetzungen Kenntnisse des qur’anischen Kontextes, Qur’ankommentare (Tafsir), qur’anisches Arabisch, Sunnah (Überlieferungen), Aussagen von Gelehrten erforderlich. Eine weiterführende Erklärung zur Methodologie finden Sie HIER in englischer Sprache. 

SURE 2: Die KUH

49. And when We delivered you from Firon’s people, who subjected you to severe torment, killing your sons and sparing your women, and in this there was a great trial from your Lord.

Und denkt daran, dass Wir euch vor den Leuten des Pharao retteten, die euch schlimme Pein zufügten, indem sie eure Söhne abschlachteten und eure Frauen am Leben ließen. Darin lag eine schwere Prüfung von eurem Herrn. [2:49]

2: 49
Und [gedenket jener Zeit] als Wir euch vor dem Volke Pharaos erretteten, welches euch mit grausamen Leid peinigte, eure Söhne schlachtete und [nur] eure Frauen verschonte- was eine Ehrfurcht gebietende Probe von eurem Erhalter für euch war;

O ihr, die ihr glaubt! Es ist euch die Widervergeltung vorgeschrieben für die Getöteten: der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, das Weibliche für das Weibliche. Doch wenn jemandem von seinem Bruder etwas vergeben wird, so soll der Vollzug auf geziemende Art und die Leistung ihm gegenüber auf wohltätige Weise geschehen. Dies ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Wer nun von jetzt an (die Gesetze) übertritt, dem wird eine schmerzliche Strafe zuteil sein.[2:178]

2: 178
O IHR, die ihr zum Glauben gelangt seid! Gerechte Vergeltung ist euch in Fällen der Tötung vorgeschrieben: Freier für Freier, und Sklave für Sklave, und Frau für Frau.1

[1] Nachdem hervorgehoben wurde, dass wahre Frömmigkeit sich nicht nach äußeren Formen oder Riten bemisst – eröffnet der Qur’an ein neues Kapitel in Bezug auf des Menschen Betragen. So wie Frömmigkeit nicht ohne rechtschaffene Tat verwirklicht wird, kann individuelle Rechtschaffenheit dies in sozialem Sinne nicht, solange kein Überein­kommen zwischen der Gemeinschaft und deren Mitgliedern besteht, was deren (gegen­seitige) soziale Rechte und Pflichten anlangt: mit anderen Worten werden hier die praktischen Gesetze angesprochen, welche das Verhalten der Individuen innerhalb der Gesellschaft regeln und die Haltung der Gemeinschaft gegenüber dem Individuum und dessen Taten. Dies ist wohl der wesentlichste Grund dafür, warum die Gesetzgebung so eine große Rolle im Denken des Islams spielt, und warum der Qur’an ständig seine moralischen und spiri­tuellen Ermahnungen mit praktischen Vorschreiben des täglichen, sozialen Lebens verknüpft. Nun ist wohl eines der Hauptprobleme jeder Gesellschaft, die Sicherheit ihrer Mitglieder zu gewährleisten: und daher ist es verständlich, dass Gesetze, welche sich mit der Tötung eines Menschen und deren Bestrafung befassen, vorzugs­weise an dieser Stelle behandelt werden. (Man sollte sich daran erinnern, dass die Sure „Die Kuh“ die erste in Medina offenbarte Sure war, also zu einer Zeit, in welcher sich die muslimische Gemeinschaft gerade als unabhängige, soziale Gesellschaft etabliert hatte.) Was den Begriff qisas betrifft, der zu Beginn in obigem Abschnitt Verwendung findet, muss betont werden, dass gemäß aller klassischen Kommentatoren dieser fast synonym mit musawah ist, der bedeutet, „eine Sache [einer anderen] gleich machen“: hier zum Beispiel, die Bestrafung dem Verbrechen gleich (oder angemessen) gestalten – eine Bedeutung, die am besten mit „gerechte Vergeltung oder Ausgleich“ übertragen wird und nicht (wie dies oft und irrtümlich getan wird) mit „Wiedervergeltung“. Wenn man sieht, dass der Qur’an hier von allgemeinen „Tötungsdelikten“ spricht (fi ‚l-qatla, wörtl., „in der Sache des Getöteten“), und damit berücksichtigt, dass sich dies auf alle möglichen Tötungsfälle bezieht – vorsätzlicher Mord, provozierter Mord, schuldhafte Tötung, Totschlag, usw. – ist es offensichtlich, dass das Nehmen eines Lebens für ein anderes (was im Begriff „Wiedervergeltung“ impliziert wird), nicht in jedem Fall den Erfordernissen der Gleichheit entsprechen würde. (Dies wird z.B. in 4:92 klar gemacht, wo die Wiedergutmachung für unbeabsichtigten Totschlag abgehandelt wird.) In Zusammenhang mit „gerechte Vergeltung“ gelesen, womit der Abschnitt beginnt, wird klar, dass die Bestimmung „der Freie für den Freien, und Sklave für Sklave, und Frau für Frau“ nicht – und das war auch gar nicht beabsichtigt – in seinem wörtlichen, einschränkenden Sinn verstanden werden kann: denn dies würde dessen Anwendung auf viele Tötungsdelikte ausschließen, wie z.B. das Töten eines Freien durch einen Sklaven oder der Mord einer Frau an einem Mann oder umgekehrt. Aus diesem Grund muss die obige Vorschreibung als Beispiel einer Kurzbe­schreibung (ijaz) aufgefasst werden, welcher sich der Qur’an so häufig bedient und kann (daher; MH) nur eine Bedeutung haben, nämlich: „wenn ein freier Mann ein Verbrechen begangen hat, muss der freie Mann bestraft werden; wenn ein Sklave ein Verbrechen ….“, mit anderen Worten, wie auch immer der Status der schuldigen Person sein mag, muss sie oder er (und sie oder er alleine) in einer, dem Verbrechen angebrachten Weise bestraft werden.

Hier der LINK zur ganzen Arbeit 64 Seiten PDF

GSIW – NEWSLETTER ARCHIV

  GSIW100  GSIW NEWSLETTERARCHIV

Nach 6 Jahren habe ich mir endlich die Zeit genommen und ein Inhaltsverzeichnes der bislang 84 erschienen GSIW Newsletter zu erstellen.
Der GSIW NL erscheint seit 2007 1 x im Monat und beschäftigt sich mit den aktuellen schweizer Ereignissen rund um Islam und Muslime.
Folgende Kategorien geben Struktur:

  • POLITIK & RELIGION
  • VERANSTALTUNGEN
  • ISLAM & MUSLIME in den MEDIEN
  • IN EIGENER SACHE
  • GSIW nahestehende PERSÖNLICHKEITEN schreiben

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