Schlagwort-Archive: Schweiz

AKTUALISIERUNG gebrochener LINKS

auf der SEITE: INTERVIEWS

Hier noch eine Erinnerung an ein, offenbar wieder auflebendes Thema

KNABENBESCHNEIDUNG

MP3 – SAMMLUNG von FREITAGSANSPRACHEN – PREDIGTEN – KHOTBAS

„Wehe denen, die das Mass verkürzen, Die volles Mass verlangen, wenn sie sich von (anderen) Leuten zumessen lassen, aber weniger geben, wenn sie ihnen zumessen oder auswiegen.“
(Mutaffifîn, 83:1-3)

Heutige Hutba (auf Deutsch) 10.09.2010
https://drive.google.com/file/d/1USz1RYEOSKF0-kaXJVmRge7TzGiq6Txv/view?usp=sharing

„Nur die Wissenden unter Seinen Dienern fürchten Allah. Allah ist gewiss mächtig, verzeihend.“
(Fâtir, 35:28)

Heutige Hutba (auf Deutsch) 03.09.2021
https://drive.google.com/file/d/1SeJWjW7nPRCConlbFIT1JBO953WNm4Hp/view?usp=sharing

Weitere Freitagsansprachen unter diesem LINK

10 Jahre nach dem JA zur MINARETTINITIATIVE

Eine Aktion, welche die Verfassung änderte – in der Seele, im Kopf, im Herzen, im Umgang miteinander und first but least – in der Schweizer Rechtsverfassung.

Und vergesst nicht – WTC 7 (die anderen so wie so nicht) wurde nicht gesprengt, sondern … hmmm … irgendetwas und irgendwie hat es bestimmt mit Muslimen zu tun.

Allah (ta) offenbart im Qur’an: […] „Wahrlich, Allah ändert nicht den Zustand eines Volkes*, bis sie das ändern, was in ihnen selbst ist.“ […] (Sure 13, Vers 11)

* ein allgemeiner Begriff, womit jedes Volk der Erde gemeint ist … nachdem die Welt ein Dorf geworden ist, which US belongs … möge man unsere Zukunft erwägen oder nicht doch lieber in EIGENINITIATIVE (MIT)GESTALTEN … als INDIVIDUUM selbstverständlich und klar als GEMEINSCHAFT … ist doch das EINE ohne das ANDERE weder denkbar noch (er)lebbar. 🙂

Warum fehlt der Mut? Aus ANGST vor Armut und Ausgestoßen sein, vor Folter, Gefängnis und Tod?
Oder gar aus ANGST vor Freiheit von „KONSUMZWANG und KADERGEHORSAM“ und Unabhängigkeit von den „GROSSEN LÜG(N)E(R)N und BETRÜGE(R)N …“?



Obama said: WE CAN – and he/they could not
We do not say: WE CAN – but we could ..
. if we only WOULD

GRUNDLAGEN des WIRTSCHAFTENS

Über die WIRTSCHAFT
Ernste Gedanken eines Besorgten

GRUNDLAGEN zur ENTWICKLUNG des WIRTSCHAFTSSYSTEMS für das 21. JD. n.C., 1421 n.H.
(Ein „säkularer“ Beitrag)

Wir, sehr geehrter Leser, so nehme ich an, sind ziemlich einig in der Einschätzung der prekären ökonomischen, ökologischen Situation, in welche sich der „Homo sapiens“, wie er sich selber nennt, am Ausgang des 20. Jhd. selbst hin manövriert hat.
Wir sind uns wahrscheinlich auch einig, dass die Lösung der ökologischen Frage, nur Hand in Hand mit der Lösung der ökonomischen Frage einhergehen kann. Denn noch ist es so, dass nicht die Vernunft in erster Linie das Handeln der Menschheit bestimmt, sondern es immer noch das Geld ist, welches „anschafft“, den Ton angibt und die Befehle erteilt.

Da es nun feststeht, dass das globale ökologische Problem, so es keiner Lösung zugeführt wird, eher düstere Zukunftsprognosen erlaubt, sollte es unbedingt möglichst bald, um nicht zu sagen „sofort“ beherrscht werden. Daraus ergibt sich der zwingende Schluss, das globale Wirtschaftsdenken dermaßen zu verändern, dass es z.B. ökologisch erforderliche Investitionen anregt und nicht, wie bislang aus falsch verstandenem Profitüber­le­gungen zu verhindern in der Lage ist.

Der wirtschaftliche Komplex beinhaltet neben der biologischen Komponente, zumindest noch zwei weitere. Nämlich den philosophischen und den technischen Aspekt. Die Philosophie hat zu beantworten WAS geschieht bzw. geschehen soll und die Technik hat zu bestimmen, WIE die definierten Absichten zu verwirklichen sind. Der eine legt fest was und wie viel, von und für wen produziert wird, der zweite definiert den Weg, wie produziert und verteilt wird.

Es ist wesentlich zu verstehen, dass die heutige vernetzte wirtschaftliche Abhängigkeit der Völker untereinander, ein möglichst im Konsens, abgestimmtes Vorgehen verlangt, so diese sich doch noch wirklich für ein friedliches Miteinander entschließen.

Um also ein gerechtes, stabiles und möglichst reibungslos funktionierendes Wirtschaftssystem für die Zukunft überhaupt entwickeln zu können, ist es unabdingbar, dass die daran teilnehmenden Personen und Völker, gleiche, oder bekanntermaßen kompatible Vorstellungen über den Gebrauch des wirtschaftlichen Systems und dessen Ziele entwickeln. Dies ist insofern wesentlich, da menschliches Handeln ohnehin stets unvollkommen bleiben wird und daher ständig die Notwendigkeit besteht, zu improvisieren und kreativ zu bleiben. Eigenschaften, die bei Überstrapazierung zu einer drastischen Abnahme der Kooperationsbereitschaft zwischen Menschen führen und daher auf ein Minimum im wirtschaftlichen Handeln zu beschränken sind.

Wenn nun die philosophischen Prinzipien des Wirtschaftens definiert werden sollen, ist die Frage nach den allgemein anerkannten Zielen und den Regeln zu stellen, und durch welche „Denkensart“ diese zu verwirklichen sind. Diese wirtschaftlichen Verkehrsregeln legen alsdann fest, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten, d.h. Unternehmen, Investitionen, Vorrang vor anderen haben. Bei Missachtung des Vorranges, werden selbstverständlich die gleichen Konsequenzen fällig, wie es bei der Übertretung von Straßenverkehrsregeln üblich ist. Es ist zu büssen!

Der alles entscheidende Punkt dabei ist, WIE sehe ich meinen Nächsten in wirtschaftlicher Hinsicht. Ist er mein Partner, mein Mitbewerber, mein  Konkurrent, den es auszustechen gilt oder sehe ich ihn gar als meinen Feind oder Sklaven und unterwerfe ihn meiner Macht und Kraft, meinen wirtschaftlichen Sanktionen, bis hin zu seinem Untergang?

Es ist die letztendliche Botschaft aller ethischen Sozialbewegungen, jedes Individuum darauf hinzuweisen, dass der Nächste man selbst sein könnte und man sein Verhalten ihm gegenüber dementsprechend ausrichten solle. Es ist jene Botschaft, welche das Bewusstsein einer wirklichen Brüderlichkeit der Menschen untereinander bewirken soll. Im Allgemeinen besser als „Kategorischer Imperativ“ oder „Goldene Regel“ bekannt.

Die erste umfassende Regel den wirtschaftlichen Umgang miteinander festlegend, hat, gemäß der menschlichen komplexen Veranlagung, sowohl den individuellen und kollektiven Eigennutz, wie auch den humanitären, nun global gewordenen Gemeinnutz zuzulassen, wobei dem Gemeinnutz im Entscheidungsfall der Vorrang einzuräumen ist. (Linienbusse haben ja auch beim Ausscheren aus der Haltestelle Vorrang gegenüber dem fließenden Individualverkehr.)

Die zweite Regel umfasst die Einstellung des Einzelnen zu anderen Individuen.
Wählt man gesunde Konkurrenz als Basis des miteinander Handelns, so soll dies ruhig geschehen, wenn unter Beachtung der ersten Regel, man Konkurrenz als ein faires gemeinsames Streben nach dem „Guten mit besten Mitteln“ versteht. Sportlicher Wettkampf ist allen Völkern bekannt. Fairness und Ritterlichkeit waren und sind allemal noch Tugenden bei allen Völkern dieser Erde und bilden daher eine allgemein zugängliche Verständigungsgrundlage auch in wirtschaftlichem Handeln.

Die Schwierigkeit der Masse der heute lebenden Menschen besteht darin, sich als Einheit zu begreifen. („O Ihr Menschen“) Um jedoch global intelligent zu handeln, d.h. Produktion und Distribution nach rationalen und „menschlichen“ Gesichtspunkten zu gestalten und nicht irrational egozentrisch, wie zweifellos zur Zeit vorherrschend, ist diese einheitliche Sicht von der Mehrheit einzunehmen. Die auf dieser Welt einerseits vorherrschende Überproduktion und der Mangel andererseits, ist der schreiende, unlautere Beweis der praktizierten Irrationalität durch die aktive Menschheit und ihre gelehrten Proponenten.

Vielleicht ist es unter anderem der Verdienst des Genre der Science Fiktion im 20. Jhd., der Menschheit den nötigen Anstoß zu geben, zu jener ganzheitlichen Betrachtungsweise des Beziehungsgeflechtes in welches sie eingewoben ist und ihrer selbst zu gelangen, durch welche sie sich, trotz aller individueller Unterschiede, als eine einzige (und hoffentlich „-artige“) Spezies erlebt, und dadurch sich bereit machte, zum eigenen Wohl als homogener Organismus zu handeln.

Man stelle sich vor, es gäbe außerirdische Rassen, welche mit uns Handelsbeziehungen einzugehen gewillt sind. Schon hätten wir die Motivation als TERRANER an einem Strang zu ziehen, um zu kooperieren, anstatt staatlich sanktioniert, einander zu ruinieren und zu massakrieren.

Dann könnte es nicht mehr allgemein zulässig bleiben, dass einzelne Personen, Konzerne oder andere Rechtsgebilde, vom egozentrischen „Alles nur für sich haben wollen“ geleitet, auf Kosten, Gesundheit und Leben anderer, die mögliche Gesamtproduktivität und Ressourcen mit allen Mitteln, einschließlich der gegenseitigen Zerstörungsmöglichkeiten, auf ihre Seite reißen dürfen.

Dann erst steht nicht mehr der maximale Gewinn für Einzelne, sondern der absolute Gewinn für die gesamte Menschheit als anerkanntes Wirtschaftsziel fest.

Hat uns einmal die Begeisterung für die „einheitliche, ganzheitliche“ Sicht gepackt, so wird sie der Antrieb, tatsächlich richtige Entscheidungen zu treffen, individuell, gesellschaftlich, politisch und wirtschaftlich. Leicht wird dann die Erkenntnis, dass für eine Menschheit, die Wirtschaft als ein alle Beteiligte berührender Kreislauf funktionieren muss, um deren und ihr ganzes Potential erfassen bzw. entfalten zu können.

Und damit ist auch schon die Aufgabe des Geldes, des Wirtschaft vermittelnden Zahlungsmittels, zwar erst im Ansatz, so dennoch deutlich umrissen.

Geld wird nun in erster Linie nicht mehr als der stimulierende Anlass für wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen, sondern als bloß verrechnender und bezeugender Begleiter wirtschaftlicher Transaktionen.
Damit ist auch klar, dass Geld keinesfalls als etwas, mit der Tendenz zu kumulieren, verstanden werden darf oder braucht. Auch muss es nach letztlich getaner Arbeit nicht als Gewinn übrig bleiben, sondern als Beleg.
Geld bleibt was es wirklich war und ist (ein Beleg, ein Mittel, ein Mittler)  – der Gewinn ist: WAS geschaffen wurde.

Sehen wir das Geld – vielmehr als Transportmittel, wie das Blut als den Träger aller Nährgüter im Kreislauf einer organischen Einheit.

Weder soll es ruhen, noch darf sein Umlauf stocken, auch unkontrolliert vermehren oder in seiner Menge abnehmen darf es nicht, um die Lebensfähigkeit „seines“ Organismus aufrecht zu erhalten.

Die Natur ist, bleibt und sei der Lehrmeister der Menschen. An ihrem Wirtschaften hat sich das Wirtschaften des Menschen auszurichten. So wie in der Natur das im zyklischen Kreislauf geführte Wasser in seiner Gesamtmenge seit Millionen Jahren unverändert bleibt und dennoch in dieser Zeit Trilliarden über Trilliarden Lebewesen mit frischen Nährstoffen versorgte und am Leben erhielt, so sei die Funktion des Geldes verstanden und konzipiert.
Dieses Beispiel, lieber Leser, ist in seiner umfassenden Bedeutung Ihrem Verständnis dringend anempfohlen. Jenen, die nicht hören, begreifen und folgen wollen – sei als letzte Mahnung die dramatische Geschichte Noahs in Erinnerung gerufen.

Hanel,1997
Überarbeitung 1/2006/2018

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Über das Wirtschaften, zu den Wurzeln seines monetären Beginns, sein wahres „KÖNIGSKLEID“, …

VIOZ – Medienmitteilung

VIOZ – Verein Islamischer Organisationen Zürich, 20.12.2017, 12:40

CVP-Präsident Pfister hält fest an einer unkonstruktiven Identitätspolitik

Medienmitteilung:

Zürich, 19. Dezember 17

Aus aktuellen Medienberichten (Sonntagszeitung, NZZ) kann entnommen werden, dass der CVPPräsident Gerhard Pfister offenbar an einer oberflächlichen und unkonstruktiven Identitätspolitik festhält. Pfister scheiterte bereits 2015 und 2016 dabei eine ähnliche Debatte in Gang zu bringen, als er die Behauptung aufstellte «Muslime würden zur Schweiz gehören, der Islam aber nicht» und dass universell-humanistische Entwicklungen und Werte wie die Aufklärung und unsere modernen Vorstellungen von Freiheit, Gleichheit und Solidarität lediglich christlichen Ursprungs seien.

Es scheint nun so, als ob Gerhard Pfister um jeden Preis eine öffentliche Profilierung anstrebt, in dem er erneut entgegen den Grundprinzipien unseres liberalen, freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates Repressionsmassnahmen gegenüber andersgläubigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern fordert.

Laut NZZ (17.12.2017) sind die folgenden Punkte in diesem Wertepapier enthalten. Der Klarheit halber möchten wir auf jeden einzelnen Punkt eingehen:

«�� Die Errungenschaften unseres modernen Rechtsstaates sind unantastbar und gelten für alle Menschen in der Schweiz. Bereits 2005 haben sich die VIOZ und ihre Mitgliedsorganisationen in einer Grundsatzerklärung bedingungslos unter anderem für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ausgesprochen.

«�� Die CVP toleriert kein Parallelrecht und keine Parallelgesellschaften in der Schweiz. Schiedsgerichte, welche die Grundlage für zweierlei Recht bilden, lehnen wir ab (beispielsweise die Scharia). Weder die VIOZ, noch ihre Mitgliedsorganisationen fordern ein Parallelrecht oder Parallelgesellschaften. Wir stehen dezidiert in Wort und Tat für die Integration, den gesellschaftlichen Frieden und den interreligiösen Dialog.

«�� Von religiösen Rechten sind keine zivilen abzuleiten. Die Religionsfreiheit wird durch unsere Verfassung und die Gesetze garantiert. Das heisst aber nicht, dass mit Berufung auf die Religion Rechte abgeleitet werden dürfen, die der EMRK und unserem Rechtsstaat widersprechen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung garantieren die Freiheit der individuellen und kollektiven Ausübung der Religion und Weltanschauung, sowohl öffentlich, als auch privat. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen laut der schweizerischen Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. In diesem Sinne steht die VIOZ entschieden für den gemeinsamen Rahmen des demokratischen Rechtsstaates.

«�� Wir bekämpfen fundamentalistisches Gedankengut. Wir wollen keine Hassprediger in der Schweiz. Einreise, öffentliche Auftritte, vorübergehende Besuche von Fundamentalisten sind verboten. Die strikte Kompatibilität der religiösen Lehren mit der EMRK und unserem Rechtsstaat ist unabdingbar. Wir sind gegen Gewaltextremisten und tun etwas gegen diese. Wir würden uns freuen, wenn wir in diesem Kampf statt angefeindet zu werden Unterstützung erfahren würden. Denn wir sind es die in unserer Freizeit Workshops mit Jugendlichen zu diesem Thema machen. Trotz sehr beschränkten Ressourcen leisten wir täglich persönlichen und finanziellen Beitrag zur Extremismusprävention und wir setzen uns für Musliminnen ein, die auf der Strasse zu Unrecht belästigt und aufgrund von pauschalen Verunglimpfungen rechtsradikaler Hetzer oder muslimfeindlicher PseudoexpertInnen tätlich und verbal angegriffen werden.

«�� Wir stellen uns gegen Kleidervorschriften mit diskriminierendem Charakter. Kleidungsstücke, welche die Unterordnung der Frau unter den Mann symbolisieren, lehnen wir ab. Wir stellen uns gegen ein Verhüllungsgebot und plädieren für die «Burkabefreiung». Dass das muslimische Kopftuch einen diskriminierenden Charakter habe und die «Unterordnung der Frau unter den Mann» symbolisiere ist lediglich eine patriarchal-bevormundende Lesart durch Pfister und das CVP-Komitee, welches das «Wertepapier» ausgearbeitet hat. Die absolute Mehrheit der mündigen und selbstbewussten Musliminnen in der Schweiz, die sich bewusst und in unserer liberal-demokratischen Freiheit für ein Kopftuch entscheiden, teilen diese Interpretation Pfisters und des CVP-Komitees nicht. Das Kopftuch ist die persönliche, individuelle Einhaltung eines Gebotes zwischen einem Menschen und Gott und kein Symbol der religiösen Zugehörigkeit wie etwa das Tragen eines religiösen Anhängers oder Wandschmucks und ist daher auch kein Zeichen für oder gegen einen jeweils aktuellen diesseitigen (politischen) Diskurs. Das Gebot der Bedeckung zählt aus theologischer Sicht zu den religiösen Individualgeboten und ist ein elementarer Bestandteil der religiösen Praxis und des religiösen Kultus der Musliminnen und Muslime. Offenbar streben aber Gerhard Pfister und das CVP-Komitee totalitäre Zustände an, wie sie in anderen Ländern üblich sind, in denen Frauen vorgeschrieben wird, was sie zu tragen haben und was nicht. Die Burkadebatte schlägt in dieselbe Kerbe, wobei hier zusätzlich über ein fast nichtexistentes Phänomen Verbote und Einschränkungen für religiöse Minderheiten erlassen werden sollen, die unserer freiheitlich-liberalen Demokratie diametral entgegenstehen.

«�� Frauen in Flüchtlingsfamilien spielen eine Schlüsselrolle bei der Integration. Frauen sollen bei Ausbildungs- und Integrationsprogrammen speziell gefördert werden. Wir und unsere Mitgliedsorganisationen stehen für die Gleichberechtigung von Mann und Frau. So nehmen Frauen innerhalb der VIOZ und ihrer Mitgliedsorganisationen auch konkret Führungsaufgaben als Vereinspräsidentinnen, Vize-Präsidentinnen und Vorstandsmitglieder wahr. «�� Wir führen die Debatte über unsere Werte und kulturelle Identität. Ziel und Zweck der Debatte besteht darin, uns als Gemeinwesen der Prinzipien bewusst zu werden, auf welche wir uns trotz unterschiedlichen Vorstellungen für das Zusammenleben verständigt haben. Die Respektierung dieser Prinzipien ist von Niedergelassenen wie auch von Migranten gemeinsam einzufordern.

Hier stützen wir uns auf die Leitsätze zum Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, die vom Regierungsrat des Kantons Zürich erlassen wurden. Aus der demokratischen Verfassung des schweizerischen Rechtsstaates geht eindeutig hervor, dass es nicht die Aufgabe des Staates ist, innere Haltungen vorzuschreiben. Den gemeinsamen Rahmen unseres Zusammenlebens bilden die Gesetze. Das allgemeingültige Recht verbindet die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und bildet den gemeinsamen Bezugspunkt für Mitglieder des Gemeinwesens. Der Staat gibt keine Leitkultur vor, denn seine Leitkultur ist die Rechtsordnung selbst.

Die Vision des Säkularismus, die Gerhard Pfister vorschwebt, ist aber sehr speziell. Für ihn muss nämlich nicht der Staat konfessionell neutral sein, sondern der und die einzelne Einwohner/in des Staates. Der Staat kann und soll nach den Ansichten von Herr Pfister anscheinend die Befugnis haben, für oder wider ein bestimmtes konfessionelles oder weltanschauliches Bekenntnis zu stehen. Als Historiker müsste Herr Pfister jedoch wissen, dass die jetzige demokratisch-freiheitliche Rechtsordnung der Schweiz ein Resultat langwieriger Konfessionsund Kulturkämpfe ist. Weshalb er einen solchen Kulturkampf erneut herbeizusehnen scheint ist darum besonders schleierhaft. Einmal mehr sind wir aufgefordert, unsere Standpunkte zu wiederholen und zu bestätigen. Unsere Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat, der Demokratie, den Menschenrechten, der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Distanzierung von jeglichem Extremismus und Gewalt hat sich im Laufe unseres über 20-Jährigen Bestehens als VIOZ nicht geändert. Statt sich für ein friedliches Zusammenleben, unabhängig der Religionszugehörigkeit und Weltanschauung auszusprechen, werden muslimische Bürgerinnen und Bürger mit diesem CVP-Papier erneut auf platte und unbelegte Vorurteile reduziert. Der Mensch ist in seiner Ganzheit zu respektieren und Teil seiner Ganzheit ist auch seine religiöse Überzeugung. Der Staat garantiert dem Menschen jeden Teil seiner Ganzheit zu leben, solange sich der Mensch an die Regeln der Rechtsordnung hält.

Als VIOZ halten wir mit unserer täglichen Arbeit und unserer geistigen Haltung weiterhin fest an einem Kurs des gesamtgesellschaftlichen und interreligiösen Dialogs. Wir sind der Überzeugung dass eine konstruktive und lösungsorientierte Politik viel zukunftsträchtiger ist, als Forderungen nach einer sogenannten «Leitkultur» und weitere Repressionsmassnahmen gegenüber Minderheiten.

Quelle: https://www.kath.ch/medienspiegel/cvp-praesident-pfister-haelt-fest-an-einer-unkonstruktiven-identitaetspolitik/

Feiertage für Muslime in der SCHWEIZ

Anfrage von 20 MINUTEN vom 18. Oktober 2017 per E-Mail

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Lieber Herr Hanel

In Deutschland ist derzeit die Debatte darüber entbrannt, ob es auch anerkannte Feiertage für Muslime geben soll. (LINK) ) Hierzu hätte ich folgende Frage an Sie. Wenn Sie heute als Vize-Präsident der Gesellschaft Schweiz – Islamische Welt kurz telefonisch erreichbar wären, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie dürfen natürlich alle ihre Zitate nochmals gegenlesen. 
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Hier meine Fragen: 

Begrüssen Sie einen staatlich anerkannten Feiertag für Muslime auch in der Schweiz?

– In Deutschland begründen die Befürworter die Notwendigkeit eines solchen Feiertags damit, dieser würde die Integration verbessern. Sehen Sie das auch so?

Was wären die Vorteile eines anerkannten Feiertags für die Muslime in der Schweiz?
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Da der Artikel morgen publiziert wird, wäre ich Ihnen für eine Rückmeldung bis heute Nachmittag sehr dankbar. 
Herzliche Grüsse
P.M.
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HIER DIE ANTWORT per E-Mail
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Lieber Herr M.

Vielen Dank für die, allerdings SEHR KURZFRISTIG präsentierte Nachfrage.

Grundsätzlich möchte ich in eine „brennende, entbrannte“ Debatte kein Öl nachgießen … sondern begrüße vielmehr eine „coole“ Debatte.

Werde Ihre Fragen mich in aller KÜRZE zu beantworten suchen und stelle daher als Bedingung für die Veröffentlichung, dass sie VOLLSTÄNDIG veröffentlicht werden. (Einige Abstriche können wir dennoch gemeinsam vornehmen.) Aus dem Zusammenhang gestellte Antworten stiften im Allgemeinen mehr Verwirrung, denn Klarheit!!!
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  1. Ja, ich begrüße einen oder auch 2 staatlich anerkannte Feiertage für die Schweiz. (Hier genügt das JA)
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  2. Diese Maßnahme verbessert selbstverständlich die Integration, da INTEGRATION nur über das RESPEKTIEREN gelingt, wobei „respektieren“ in seiner richtigen Bedeutung verstanden werden muss: nämlich bedeutet „re-spektare“, schlichtweg „berücksichtigen“ – der legitimen Bedürfnisse, Verhältnisse, etc.
    Im Herkunftsland meiner Ehefrau, im Libanon, ist die Umsetzung dieses Respekts selbstverständlich. Die verschiedenen christlichen, muslimischen Denominationen genießen ALLE in ihren Feiertagsbedürfnissen entsprechende Berücksichtigung. (Nur so nebenbei: Darunter hat die Produktivität der ehemaligen „Schweiz des Orients“ niemals gelitten!)
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  3. Die Vorteile für die Schweiz solch einer Maßnahme besteht daher im gestärkten Integrationswillen der Muslime und in Folge natürlich auch der integrierenden Gesellschaft. Denn gegenseitiger Respekt (Berücksichtigung der menschlich legitimen Bedürfnissen) aller beteiligten Partner ist eine unverzichtbare Voraussetzung für ein entspanntes, produktives und freudiges Miteinander.
MfG
Hanel
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Hier der LINK zu: Muslimische Feiertage_20 Min
in 20 Minuten einige Tage später

Feiertage
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KOMMENTAR zu den fürchterlichen LESERKOMMENTAREN:
In diesem Interview, auch im Artikel selbst, wurde nie eine FORDERUNG zum Ausdruck gebracht.
Die Aussagen von HANEL, TUNGER-ZANETTI und HALILOVIC stehen NICHT im Widerspruch zueinander, sondern ergänzen einander – und werden zumindest vom Autor dieser Zeilen vollinhaltlich geteilt.

INTERPELLATION QUADRANTI an den BUNDESRAT

Interpellation

Immer wieder sorgen Aussagen von in der Schweiz praktizierenden Imamen für Aufsehen und immer wieder erstaunt, dass umstrittene Imame in Moscheen predigen können.
Dies ist in meinen Augen schädlich für ein friedliches Miteinander in unserem Land. Ansatzpunkte, um gegen streitbare Imame vorzugehen, bieten sich insbesondere auf drei Ebenen:
Erstens mittels der Wahrung des religiösen Friedens und der öffentlichen Ordnung, was primär Sache der Kantone ist.
Zweitens kann strafrechtlich erfolgt werden, wer zu Gewalt und Rassismus, etwa in Form sogenannter Hasspredigten, aufruft.
Drittens gibt es im Bereich des Migrationsrechts Ansatzpunkte mittels der Einreisebestimmungen und des Aufenthaltsrechts.
In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Erachtet er die in den relevanten Rechtsbereichen zur Verfügung stehenden Mittel als genügend, um gegen Hassprediger und weitere illegale Aktivitäten im Umfeld religiöser Gruppierungen?

2. Welche zusätzlichen rechtlichen oder vollzugstechnischen Massnahmen müssten seiner Meinung nach ergriffen werden, um die angesprochenen Probleme allenfalls effektiver bekämpfen zu können?

3. Sieht er insbesondere im Migrationsbereich Handlungsbedarf, um illegale Aktivitäten wirkungsvoller zu unterbinden?

4. Welche Massnahmen zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten im religiösen Umfeld stehen den Schweizer Nachbarstaaten zur Verfügung?

5. Welche Vor- und Nachteile sieht er in der Schaffung einer Imam-Ausbildung in der Schweiz und in der staatlichen Anerkennung des Islams in der Schweiz?

Antwort des Bundesrates

1./2. Der Bundesrat beurteilt die vorhandenen Mittel als ausreichend, um gegen sicherheitsgefährdende Hassprediger vorzugehen. Das Bundesamt für Polizei fedpol erlässt Einreiseverbote und Ausweisungen gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gegenüber ausländischen Predigern, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährden. Dabei stützt sich fedpol auf die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes des Bundes. Geht von ausländischen Hasspredigern eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, fällt der Erlass eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des Staatssekretariates für Migration, das diese Massnahme gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 AuG verfügt. Befinden sich solche ausländischen Prediger bereits in der Schweiz, können die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 62 Buchstabe c und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG prüfen, ob die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu entziehen ist. Anschliessend werden sie aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt. Im Bereich des präventiven Staatsschutzes dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über islamistische Imame unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken bearbeiten. Sie tun dies beispielsweise wenn der begründete Verdacht besteht, dass terroristische oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten durch Predigen religiösen Hasses vorbereitet werden. Wer in religiösem Zusammenhang Hass predigt, kann sich unter einem strafrechtlichen Blickwinkel insbesondere nach den Artikeln 259 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit) und 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar machen. Gestützt auf den neuen Artikel 66abis StGB (Fassung gemäss der Änderung vom 20. März 2015 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2015 2735) der am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, wird das Gericht gegen eine Ausländerin oder einen Ausländer eine Landesverweisung von 3-15 Jahren anordnen können, wenn diese oder dieser wegen einer der oben erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen sie oder ihn eine stationäre Massnahme angeordnet wird. Zudem sind mit dem (befristeten) Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122) jegliche Unterstützungsleistungen gegenüber diesen Organisationen, namentlich Propagandaaktionen, strafrechtlich erfasst.

3. Die in Ziffer 1 und 2 erläuterten ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Zwangsmittel sowie die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Mittel zur Überwachung der Hassprediger reichen grundsätzlich aus. Sie stellen insbesondere auch in präventiver Hinsicht sicher, dass Personen, die nachweislich die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, entweder nicht in die Schweiz gelangen können oder aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden und mit einem Einreiseverbot belegt werden können.

4. Wie in der Schweiz werden auch in den Nachbarländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien die „öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ und die „Hetze“ gegen Teile der Bevölkerung wie beispielsweise religiöse Gruppen strafrechtlich geahndet.

5. Aufgrund der Rolle von Imamen und anderen Verantwortlichen für die religiöse Führung und die Integration von Ausländern hält es der Bundesrat für wichtig, Weiterbildungsmöglichkeiten für Imame zu schaffen.
Zu diesem Ergebnis kam auch das Nationale Forschungsprogramm 58 „Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft“. Der Bundesrat hält daher die Schaffung institutionalisierter Weiterbildungsbildungsmöglichkeiten für muslimische Betreuungspersonen für sinnvoll. Er hat deshalb die Entstehung des Schweizerischen Zentrums für Islam und Gesellschaft (SZIG) begrüsst und unterstützt (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Marra 14.3783).

Für die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat sind im Übrigen die Kantone zuständig (Art. 72 Abs. 1 BV).
Link zur Veröffentlichung des Bundes:

Hintergründe sind bekannt.

LETZTE AUSGABE – GSIW newsletter

Sehr geehrte Leser des GSIW – Newsletters

NEWSLETTER 111 – März 2016    

Hier der Link zur  PDF  Ausgabe März 2016:   

http://www.gsiw.ch/newsletter111-03-16.pdf 

GSIW – NEWSLETTER ARCHIV                                                                               

GSIW –  FORUM                                                                                    

GSIW – HP   KONTAKT: m.hanel@gmail.com  

Diese Ausgabe des GSIW Newsletters wird bis auf weiteres die letzte sein. Der Autor ist nach beinahe 10-jährigem ununterbrochenem Engagement, diese monatliche Informationsschrift herauszugeben und aufgrund … – 60 Jahre und müde geworden …

Es bleibt noch zu sagen: Vielen Dank für Ihre Treue und Ihr Interesse.     

Das GSIW FORUM ist weiterhin offen und gerne können dort Kommentare zu den verschiedensten Themen verfasst oder Fragen geschrieben werden.

Auch auf meiner HOMEPAGE, ISLAMHEUTE als BLOG geführt, stehe ich weiterhin gerne zu Verfügung.


Mit besten Grüssen

M.M.HANEL
Vizepräsident GSIW
www.gsiw.ch
www.islamheute.ch

2015 im Rückblick

Die WordPress.com-Statistik-Elfen haben einen Jahresbericht 2015 für dieses Blog erstellt.

Hier ist ein Auszug:

Die Konzerthalle im Sydney Opernhaus fasst 2.700 Personen. Dieses Blog wurde in 2015 etwa 8.600 mal besucht. Wenn es ein Konzert im Sydney Opernhaus wäre, würde es etwa 3 ausverkaufte Aufführungen benötigen um so viele Besucher zu haben, wie dieses Blog.

Klicke hier um den vollständigen Bericht zu sehen.

Riyad us Salihin Band 1

PDF Riyad_us_Salihin_Band

Quelle: IslaDa

I BUCH DER GEBOTE

  1. Kapitel Aufrichtigkeit und gute Absicht (Niyya) in allen offenbaren und geheimen Taten und Äußerungen
  2. Kapitel Reue
  3. Kapitel Geduld
  4. Kapitel Aufrichtigkeit
  5. Kapitel Beaufsichtigung
  6. Kapitel Gottesfurcht
  7. Kapitel Gewissheit und Gottvertrauen
  8. Kapitel Aufrichtigkeit
  9. Kapitel Nachsinnen über die Großartigkeit der Schöpfung Allahs, des Erhabenen, die Vergänglichkeit dieser Welt, die Schrecken des Jenseits und alles, was damit zusammenhängt, sowie Unzulänglichkeit eines selbst und eigene Charakterbildung durch Selbstverpflichtung zur Aufrichtigkeit
  10. Kapitel Initiative zu Wohltätigkeit und Ermutigung, diese eifrig und ohne zu zaudern in Angriff zu nehmen
  11. Kapitel Anstrengung für Allah
  12. Kapitel Ermutigung zu verstärkter Wohltätigkeit gegen Ende des Lebens
  13. Kapitel Aufzählung mehrerer Wege zu Wohltätigkeit
  14. Kapitel Maßhalten bei der Verehrung Allahs
  15. Kapitel Bewahrung tugendhafter Werke
  16. Kapitel Gebot zur Bewahrung der Sunna und ihrer Sitten
  17. Kapitel Pflicht, das Gesetz Allahs zu befolgen, und was derjenige, der dazu aufgerufen wurde, darauf und auf das Gebieten von Gutem und Verbieten von Schlechtem antworten soll
  18. Kapitel Verbot von Neuerungen (Bid’a) und Neuem
  19. Kapitel Einführer von guten oder schlechten Sitten
  20. Kapitel Hinweisen auf Gutes und Aufruf zu Rechtleitung oder Irrtum
  21. Kapitel Gegenseitige Hilfe in Frömmigkeit und Gottesfurcht
  22. Kapitel Guter Ratschlag
  23. Kapitel Gutes gebieten und Schlechtes verbieten
  24. Kapitel Größere Strafe für denjenigen, der Gutes gebietet und Schlechtes verbietet, jedoch das Gegenteil von dem tut, was er sagt
  25. Kapitel Gebot der Rückgabe des anvertrauten Guts (Amana)
  26. Kapitel Verbot von Unrecht und Gebot zur Verhinderung von Ungerechtigkeit
  27. Kapitel Achtung der Unverletzlichkeit und Erklärung der Rechte der Muslime, sowie Mitgefühl und Barmherzigkeit mit ihnen
  28. Kapitel Bedecken der Schwächen der Muslime und Verbot ihrer Verbreitung ohne zwingenden Grund
  29. Kapitel Erledigung der Angelegenheiten der Muslime
  30. Kapitel Fürsprache
  31. Kapitel Frieden stiften unter den Menschen
  32. Kapitel Vorzug der Schwachen unter den Muslimen und der Unbedeutenden von den Armen
  33. Kapitel Freundlichkeit zu Waisen, Mädchen und anderen Schwachen, Armen und Hoffnungslosen, sowie Wohltat und Mitgefühl, Bescheidenheit und Demut ihnen gegenüber
  34. Kapitel Empfehlung in Bezug auf die Frauen
  35. Kapitel Das Recht des Ehemannes seiner Frau gegenüber
  36. Kapitel Unterhalt für die Familienmitglieder
  37. Kapitel Ausgeben des Liebsten und Besten
  38. Kapitel Pflicht, der Familie, den Kinder, sowie allen Familienmitgliedern zu gebieten, Allah, dem Erhabenen, zu gehorchen und ihnen zu erbieten, das Gegenteil zu tun, und sie am Tun von Verbotenem zu hindern
  39. Kapitel Recht des Nachbarn und Empfehlung in Bezug auf ihn
  40. Kapitel Gehorsam den Eltern gegenüber und Pflege der Verwandtschaftsbande
  41. Kapitel Verbot des Ungehorsams den Eltern gegenüber und des Abbruchs der Beziehung zu den Verwandten
  42. Kapitel Vorzug des Gehorsams den Freunden der Eltern, der Verwandten, der Ehefrau und anderen, die Respekt verdienen, gegenüber
  43. Kapitel Der Familie des Gesandten Allahs (s) Ehre zu erweisen und die Anerkennung ihrer Vortrefflichkeit
  44. Kapitel Verehrung der Gelehrten (Ulama) der Alten und Wohltäter und Bevorzugung anderen gegenüber, sie zu respektieren und ihre Verdienste zu würdigen
  45. Kapitel Besuchen von Wohltätern, Umgang mit ihnen zu pflegen, sie zu lieben und ihre Fürbitte zu erstreben, und Aufsuchen von guten Orten.
  46. Kapitel Vorzug der Liebe um Allahs willen und Ansporn dazu, sowie demjenigen, den man gern hat, mitzuteilen, dass man ihn lieb hat, und was man demjenigen antworten soll, der einem dies mitteilt
  47. Kapitel Zeichen der Liebe Allahs, des Erhabenen, für Seinen Diener und Ansporn, sich dafür anzustrengen, derartige Zeichen zu erhalten
  48. Kapitel Warnung vor Belästigung der Frommen, der Schwachen und Armen
  49. Kapitel Menschen einzuschätzen, nach dem, was offensichtlich ist, und das, was sie verborgen halten, Allah, dem Erhabenen, anvertrauen
  50. Kapitel Gottesfurcht
  51. Kapitel Hoffnung (auf Allah)
  52. Kapitel Vorzug der Hoffnung (auf Allah)
  53. Kapitel Vorzug des Weinens aus Gottesfurcht und Gottessehnsucht
  54. Kapitel Vorzug von Entsagung im Diesseits, Ansporn zur Mäßigung in dieser Entsagung und Vorzug der Armut
  55. Kapitel Vorzug des Hungers, spartanischen Lebens und Genügsamkeit in Essen, Trinken und Kleidung und anderen Gütern des Lebens, sowie Unterdrückung der Triebe
  56. Kapitel Genügsamkeit, Enthaltsamkeit und Sparsamkeit im Leben und im Spenden, sowie Missbilligung des Bettelns ohne Notwendigkeit
  57. Kapitel Erlaubnis, etwas anzunehmen, was man nicht erbettelt oder erwartet hat
  58. Kapitel Ansporn, lieber von der eigenen Hände Arbeit zu leben als zu betteln
  59. Kapitel Großzügigkeit und Spenden für wohltätige Zwecke im Vertrauen auf Allah
  60. Kapitel Verbot von Geizes (anderen und sich selbst gegenüber)
  61. Kapitel Altruismus und Trö¶stung
  62. Kapitel Wetteifern in Angelegenheiten des Jenseits und Vermehrung dessen, worin Segen steckt
  63. Kapitel Vorzug des dankbaren Reichen, der seinen Reichtum nur rechtmäßig erworben hat, und für Wohltätigkeit ausgibt
  64. Kapitel Des Todes gedenken und Beschränkung der Hoffnung
  65. Kapitel Vorliebe der Männer, Gräber zu besuchen, und was der Besucher sagen sollte
  66. Kapitel Abscheu, wegen irgendeines Unglücks den Tod zu wünschen, und dass es nichts ausmacht, wenn man dies wünscht aus Angst vor Versuchung im Glauben
  67. Kapitel Frö¶mmigkeit und das Meiden zweifelhafter Dinge
  68. Kapitel Vorliebe, sich in Zeiten der Sittenverdorbenheit zurückzuziehen, oder aus Angst vor Versuchung in der Religion oder aus Furcht, etwas verbotenes zu tun
  69. Kapitel Vorzug für denjenigen, der Gutes gebieten und Schlechtes verbieten, sowie sich selbst vor öœbel schützen kann und beim Erleiden von Unrecht geduldig ist, Umgang mit den Menschen zu pflegen, am Freitagsgebet und ihren Versammlungen teilzunehmen, sich an Wohltätigkeit zu beteiligen, in Gemeinschaft Allahs zu gedenken, die Kranken zu besuchen, sich Begräbnissen anzuschließen, Trost zu spenden, die Unwissenden aufzuklären und sich an anderem, was von allgemeinem Interesse ist, zu beteiligen
  70. Kapitel Bescheidenheit und Demut den Gläubigen gegenüber
  71. Kapitel Verbot von Hochmut und Selbstgefälligkeit
  72. Kapitel Gutes Benehmen
  73. Kapitel Sanftmut, Bescheidenheit und Güte
  74. Kapitel Verzeihung und sich von Unwissenden abzuwenden
  75. Kapitel Ertragen von Leid
  76. Kapitel Unwille über Missbrauch der Unverletzlichkeit religiö¶ser Gesetze und Triumph der Religion Allahs
  77. Kapitel Pflicht der maßgeblichen Persö¶nlichkeiten, gütig zu den Leuten, für die sie Verantwortung tragen, zu sein, sie um Rat zu fragen und Mitgefühl zu zeigen, sowie Verbot sie zu betrügen, hart zu ihnen zu sein, ihre Interessen zu vernachlässigen
  78. Kapitel Der gerechte Herrscher
  79. Kapitel Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen
  80. Kapitel Verbot, Herrschaft anzustreben, und freie Wahl, Herrschaft abzulehnen, soweit diese nicht zwingend notwendig ist
  81. Kapitel Ansporn für Machthaber, Richter und andere Herrscher, gute Berater zu nehmen, und sie vor schlechten Gefährten zu warnen, sowie davor, diesen Gehö¶r zu schenken
  82. Kapitel Ansporn für Machthaber, Richter und andere Herrscher, gute Berater zu nehmen, und sie vor schlechten Gefährten zu warnen, sowie davor, diesen Gehö¶r zu schenken

II BUCH DES BENEHMENS

  1. Kapitel Schamhaftigkeit und ihr Vorzug, sowie Ansporn, sie nachzuahmen
  2. Kapitel Bewahren von Geheimnissen
  3. Kapitel Halten von Versprechen
  4. Kapitel Beibehaltung guter Gewohnheiten
  5. Kapitel Verlangen, jemandem mit gutem Wort und freundlichem Gesicht zu begegnen
  6. Kapitel Verlangen nach deutlicher Sprache und danach, dem Zuhö¶rer das, was man sagen will, falls nötig, zu erklären, auseinanderzusetzen und zu wiederholen
  7. Kapitel Dem Gesprächspartner zuzuhö¶ren, wenn es nichts Verbotenes ist, sowie Zuhö¶ren der Versammlungsteilnehmer, wenn ein Gelehrter oder Prediger redet
  8. Kapitel Maßhalten beim Predigen
  9. Kapitel Würde und Ruhe
  10. Kapitel Vorzug, mit Ruhe und Würde zu Gebet, Wissen oder anderen Arten des Gottesdienstes zu kommen
  11. Kapitel Ehrung des Gastes
  12. Kapitel Verlangen, frohe Botschaft zu bringen und bei Gutem zu gratulieren
  13. Kapitel Abschied von einem Gefährten und Zurücklassen von Empfehlungen, wenn man ihn wegen einer Reise oder Anderem verlässt, sowie Bittgebete für ihn zu sprechen und von ihm zu erbitten
  14. Kapitel Gebet um Gottes Führung (Istikhara) und Beratung untereinander
  15. Kapitel Verlangen, zum Festgebet (Id), Krankenbesuch, auf die Pilgerfahrt (Haddsch), zu Streifzügen, bei Begräbnissen und Anderem einen anderen Rückweg zu nehmen, damit man die Orte des Gottesdienstes vermehre
  16. Kapitel Verlangen, bei allem Guten die Rechte zu bevorzugen, wie bei der Waschung, der Ganzwaschung, der Staubwaschung, dem Anziehen von Kleidung, Schuhen, Lederstrümpfen und Hosen, beim Betreten der Moschee, beim Putzen der Zähne, beim Bestreichen der Augen mit Antimon, beim Schneiden der Nägel, dem Kürzen des Schnurrbarts, beim Entfernen der Haare unter den Achseln, beim Schneiden der Haare, beim Grüßen zum Ende des Gebets, beim Essen und Trinken, bei der Begrüßen, dem Berühren des Schwarzen Steins (in der Ka’ba), beim Verlassen der Toilette, dem Nehmen und Geben und ähnlichem. Und dass es besser ist, die Linke zu bevorzugen bei den entgegengesetzten Dingen, wie dem Säubern der Nase, dem Ausspucken, dem Betreten der Toilette, dem Verlassen der Moschee, dem Ausziehen von Lederstrümpfen, Schuhen, Hose und Kleidung, beim Säubern der Schamteile und ähnlichem

III. BUCH DER ESSSITTEN

  1. Kapitel Das Sprechen des Namens von Allah zu Beginn des Essens und zum Ende des Essens Allah zu danken
  2. Kapitel Am Essen nichts auszusetzen, sondern es zu loben
  3. Kapitel Was der Fastende sagt, wenn er zum Essen eingeladen ist
  4. Kapitel Was man sagt, wenn man zum Essen eingeladen ist, und ein Anderer kommt mit
  5. Kapitel Von dem zu essen, was vor einem steht, und denjenigen zu ermahnen, der die Esssitten nicht beachtet
  6. Kapitel Verbot, beim Essen in einer Gruppe ohne die Erlaubnis der Gefährten zwei Datteln oder Anderes auf einmal zu essen
  7. Kapitel Was man sagt oder tut, wenn man isst, ohne dass man satt wird
  8. Kapitel Gebot, vom Rand der Schüssel zu essen, und Verbot, von der Mitte der Schüssel aus zu essen
  9. Kapitel Abscheu zu essen, wenn man sich aufstützt
  10. Kapitel Verlangen, mit drei Fingern zu essen, die Finger abzulecken und Abscheu, sie abzuwischen, bevor sie abgeleckt wurden, sowie das Auslecken der Schüssel und herabgefallene Bissen aufzuheben und sie zu essen, nachdem man sie mit der abgeleckten Hand abgewischt hat
  11. Kapitel Zu Mehreren zu essen
  12. Kapitel Trinksitten, und Verlangen, dreimal außerhalb des Gefäßes zu atmen und Abscheu, in das Trinkgefäß zu atmen, sowie Verlangen, das Getränk nach rechts weiterzureichen
  13. Kapitel Abscheu, Wasser direkt aus einem Wassersack oder ähnlichem zu trinken und Erklärung, dass diese Abscheu nicht von einem Verbot herrührt, sondern von hygienischen Gründen
  14. Kapitel Abscheu, ins Getränk zu blasen
  15. Kapitel Erklärung für die Erlaubnis, im Stehen zu trinken, und dass es vorzuziehen ist, im Sitzen zu trinken
  16. Kapitel Verlangen, dass derjenige, der Getränk anbietet, als Letzter trinken soll
  17. Kapitel Erlaubnis, aus allen Gefäßen zu trinken, außer aus goldenen oder silbernen, und die Erlaubnis, direkt mit dem Mund, also ohne Trinkgefäß oder der Hand, aus einem Fluss zu trinken, und Verbot, Gefäße aus Gold oder Silber zum Trinken, Essen oder zur Waschung und ähnlichem zu benutzen

IV BUCH DER KLEIDUNG

  1. Kapitel Verlangen, weiße Kleidung zu tragen, und Erlaubnis, rote, grüne, gelbe und schwarze Kleidung aus Wolle, Baumwolle und anderem Material, außer Seide, zu tragen
  2. Kapitel Verlangen, ein (langes) Hemd zu tragen
  3. Kapitel Länge eines Hemdes und der Ärmel, eines Gewandes und des Turbans, und Verbot, etwas von davon aus Hochmut herunterhängen zu lassen, und Abscheu, dies auch ohne Hochmut zu tun
  4. Kapitel Verlangen, aus Demut auf teure Kleidung zu verzichten
  5. Kapitel Verlangen, dezente Kleidung zu tragen und dass man nicht grundlos oder aus religiöser Absicht schäbige Kleidung tragen soll
  6. Kapitel Verbot für Männer, Seide zu tragen und darauf zu sitzen oder sich zu legen, und Erlaubnis für Frauen, Seide zu tragen – Erlaubnis, in Fällen von Juckreiz Seide zu tragen
  7. Kapitel Verbot, sich auf Raubtierfelle zu setzen oder darauf zu reiten
  8. Kapitel Was man beim Anziehen neuer Kleidung sagt
  9. Kapitel Verlangen, beim Anziehen mit der rechten Seite zu beginnen

V BUCH DER SCHLAFSITTEN

  • Kapitel Sitten des Schlafens, Liegens und Sitzens, der Versammlung und des Versammlungsteilnehmers, sowie der Träume
  • Kapitel Erlaubnis, auf dem Rücken zu liegen und die Beine übereinanderzuschlagen, sofern man nicht befürchtet, dabei seine Blöße zu zeigen, und Erlaubnis, sich im Schneidersitz oder in Hockstellung zu setzen
  • Kapitel Sitten der Versammlung und des Versammlungsteilnehmers
  • Kapitel Träume und alles, was damit zu tun hat

VI BUCH DES GRÜSSENS

  1. Kapitel Vorzug des Grüßens und Gebot zur Verbreitung (des Grußes )
  2. Kapitel Art des Grüßens
  3. Kapitel Sitten des Grüßens
  4. Kapitel Verlangen, den Gruß zu erwidern, demjenigen, den man wiederholt trifft, beispielsweise nachdem er kurzzeitig den Raum verlassen hatte, oder wenn man durch einen Baum oder Ähnliches getrennt wurde
  5. Kapitel Verlangen zu Grüßen, wenn man sein Zuhause betritt
  6. Kapitel Begrüßung von Kindern
  7. Kapitel Begrüßung der Ehefrau durch den Ehemann oder der Frauen, die mit ihm eng verwandt sind, sowie fremder Frauen, vorausgesetzt, es ist keine Versuchung zu befürchten, und wie sie zu begrüßen sind
  8. Kapitel Verbot, Ungläubige zuerst zu begrüßen, und wie man ihren Gruß erwidert, sowie Verlangen, eine Versammlung von Muslimen und Nicht-Muslimen zu begrüßen
  9. Kapitel Verlangen des Grüßens beim Verlassen einer Versammlung
  10. Kapitel Sitten der Bitte um Erlaubnis (einzutreten)
  11. Kapitel Verlangen, dem Niesenden das Erbarmen Allahs, zu wünschen, wenn er Allah, den Erhabenen, lobte, und Abscheu, ihm das Erbarmen Allahs, zu wünschen, wenn er Allah, den Erhabenen, nicht lobte, sowie die Sitten des Erbarmenwünschens, Niesens und Gähnens
  12. Kapitel Verlangen, sich beim Zusammentreffen zu begrüßen, ein freundliches Gesicht zu zeigen, die Hand eines frommen Mannes zu küssen, und seine Kinder aus Mitgefühl zu küssen, der von der Reise Zurückkehrenden zu umarmen, sowie Abscheu, sich jemandem gegenüber zu verbeugen
  1. Kapitel Aufrichtigkeit und gute Absicht (Niyya) in allen offenbaren und geheimen Taten und Äußerungen
  2. Kapitel Reue
  3. Kapitel Geduld
  4. Kapitel Aufrichtigkeit
  5. Kapitel Beaufsichtigung
  6. Kapitel Gottesfurcht
  7. Kapitel Gewissheit und Gottvertrauen
  8. Kapitel Aufrichtigkeit
  9. Kapitel Nachsinnen über die Großartigkeit der Schöpfung Allahs, des Erhabenen, die Vergänglichkeit dieser Welt, die Schrecken des Jenseits und alles, was damit zusammenhängt, sowie Unzulänglichkeit eines selbst und eigene Charakterbildung durch Selbstverpflichtung zur Aufrichtigkeit
  10. Kapitel Initiative zu Wohltätigkeit und Ermutigung, diese eifrig und ohne zu zaudern in Angriff zu nehmen
  11. Kapitel Anstrengung für Allah
  12. Kapitel Ermutigung zu verstärkter Wohltätigkeit gegen Ende des Lebens
  13. Kapitel Aufzählung mehrerer Wege zu Wohltätigkeit
  14. Kapitel Maßhalten bei der Verehrung Allahs
  15. Kapitel Bewahrung tugendhafter Werke
  16. Kapitel Gebot zur Bewahrung der Sunna und ihrer Sitten
  17. Kapitel Pflicht, das Gesetz Allahs zu befolgen, und was derjenige, der dazu aufgerufen wurde, darauf und auf das Gebieten von Gutem und Verbieten von Schlechtem antworten soll
  18. Kapitel Verbot von Neuerungen (Bid’a) und Neuem
  19. Kapitel Einführer von guten oder schlechten Sitten
  20. Kapitel Hinweisen auf Gutes und Aufruf zu Rechtleitung oder Irrtum
  21. Kapitel Gegenseitige Hilfe in Frömmigkeit und Gottesfurcht
  22. Kapitel Guter Ratschlag
  23. Kapitel Gutes gebieten und Schlechtes verbieten
  24. Kapitel Größere Strafe für denjenigen, der Gutes gebietet und Schlechtes verbietet, jedoch das Gegenteil von dem tut, was er sagt
  25. Kapitel Gebot der Rückgabe des anvertrauten Guts (Amana)
  26. Kapitel Verbot von Unrecht und Gebot zur Verhinderung von Ungerechtigkeit
  27. Kapitel Achtung der Unverletzlichkeit und Erklärung der Rechte der Muslime, sowie Mitgefühl und Barmherzigkeit mit ihnen
  28. Kapitel Bedecken der Schwächen der Muslime und Verbot ihrer Verbreitung ohne zwingenden Grund
  29. Kapitel Erledigung der Angelegenheiten der Muslime
  30. Kapitel Fürsprache
  31. Kapitel Frieden stiften unter den Menschen
  32. Kapitel Vorzug der Schwachen unter den Muslimen und der Unbedeutenden von den Armen
  33. Kapitel Freundlichkeit zu Waisen, Mädchen und anderen Schwachen, Armen und Hoffnungslosen, sowie Wohltat und Mitgefühl, Bescheidenheit und Demut ihnen gegenüber
  34. Kapitel Empfehlung in Bezug auf die Frauen
  35. Kapitel Das Recht des Ehemannes seiner Frau gegenüber
  36. Kapitel Unterhalt für die Familienmitglieder
  37. Kapitel Ausgeben des Liebsten und Besten
  38. Kapitel Pflicht, der Familie, den Kinder, sowie allen Familienmitgliedern zu gebieten, Allah, dem Erhabenen, zu gehorchen und ihnen zu erbieten, das Gegenteil zu tun, und sie am Tun von Verbotenem zu hindern
  39. Kapitel Recht des Nachbarn und Empfehlung in Bezug auf ihn
  40. Kapitel Gehorsam den Eltern gegenüber und Pflege der Verwandtschaftsbande
  41. Kapitel Verbot des Ungehorsams den Eltern gegenüber und des Abbruchs der Beziehung zu den Verwandten
  42. Kapitel Vorzug des Gehorsams den Freunden der Eltern, der Verwandten, der Ehefrau und anderen, die Respekt verdienen, gegenüber
  43. Kapitel Der Familie des Gesandten Allahs (s) Ehre zu erweisen und die Anerkennung ihrer Vortrefflichkeit
  44. Kapitel Verehrung der Gelehrten (Ulama) der Alten und Wohltäter und Bevorzugung anderen gegenüber, sie zu respektieren und ihre Verdienste zu würdigen
  45. Kapitel Besuchen von Wohltätern, Umgang mit ihnen zu pflegen, sie zu lieben und ihre Fürbitte zu erstreben, und Aufsuchen von guten Orten.
  46. Kapitel Vorzug der Liebe um Allahs willen und Ansporn dazu, sowie demjenigen, den man gern hat, mitzuteilen, dass man ihn lieb hat, und was man demjenigen antworten soll, der einem dies mitteilt
  47. Kapitel Zeichen der Liebe Allahs, des Erhabenen, für Seinen Diener und Ansporn, sich dafür anzustrengen, derartige Zeichen zu erhalten
  48. Kapitel Warnung vor Belästigung der Frommen, der Schwachen und Armen
  49. Kapitel Menschen einzuschätzen, nach dem, was offensichtlich ist, und das, was sie verborgen halten, Allah, dem Erhabenen, anvertrauen
  50. Kapitel Gottesfurcht
  51. Kapitel Hoffnung (auf Allah)
  52. Kapitel Vorzug der Hoffnung (auf Allah)
  53. Kapitel Vorzug des Weinens aus Gottesfurcht und Gottessehnsucht
  54. Kapitel Vorzug von Entsagung im Diesseits, Ansporn zur Mäßigung in dieser Entsagung und Vorzug der Armut
  55. Kapitel Vorzug des Hungers, spartanischen Lebens und Genügsamkeit in Essen, Trinken und Kleidung und anderen Gütern des Lebens, sowie Unterdrückung der Triebe
  56. Kapitel Genügsamkeit, Enthaltsamkeit und Sparsamkeit im Leben und im Spenden, sowie Missbilligung des Bettelns ohne Notwendigkeit
  57. Kapitel Erlaubnis, etwas anzunehmen, was man nicht erbettelt oder erwartet hat
  58. Kapitel Ansporn, lieber von der eigenen Hände Arbeit zu leben als zu betteln
  59. Kapitel Großzügigkeit und Spenden für wohltätige Zwecke im Vertrauen auf Allah
  60. Kapitel Verbot von Geizes (anderen und sich selbst gegenüber)
  61. Kapitel Altruismus und Tröstung
  62. Kapitel Wetteifern in Angelegenheiten des Jenseits und Vermehrung dessen, worin Segen steckt
  63. Kapitel Vorzug des dankbaren Reichen, der seinen Reichtum nur rechtmäßig erworben hat, und für Wohltätigkeit ausgibt
  64. Kapitel Des Todes gedenken und Beschränkung der Hoffnung
  65. Kapitel Vorliebe der Männer, Gräber zu besuchen, und was der Besucher sagen sollte
  66. Kapitel Abscheu, wegen irgendeines Unglücks den Tod zu wünschen, und dass es nichts ausmacht, wenn man dies wünscht aus Angst vor Versuchung im Glauben
  67. Kapitel Frömmigkeit und das Meiden zweifelhafter Dinge
  68. Kapitel Vorliebe, sich in Zeiten der Sittenverdorbenheit zurückzuziehen, oder aus Angst vor Versuchung in der Religion oder aus Furcht, etwas verbotenes zu tun
  69. Kapitel Vorzug für denjenigen, der Gutes gebieten und Schlechtes verbieten, sowie sich selbst vor Übel schützen kann und beim Erleiden von Unrecht geduldig ist, Umgang mit den Menschen zu pflegen, am Freitagsgebet und ihren Versammlungen teilzunehmen, sich an Wohltätigkeit zu beteiligen, in Gemeinschaft Allahs zu gedenken, die Kranken zu besuchen, sich Begräbnissen anzuschließen, Trost zu spenden, die Unwissenden aufzuklären und sich an anderem, was von allgemeinem Interesse ist, zu beteiligen
  70. Kapitel Bescheidenheit und Demut den Gläubigen gegenüber
  71. Kapitel Verbot von Hochmut und Selbstgefälligkeit
  72. Kapitel Gutes Benehmen
  73. Kapitel Sanftmut, Bescheidenheit und Güte
  74. Kapitel Verzeihung und sich von Unwissenden abzuwenden
  75. Kapitel Ertragen von Leid
  76. Kapitel Unwille über Missbrauch der Unverletzlichkeit religiöser Gesetze und Triumph der Religion Allahs
  77. Kapitel Pflicht der maßgeblichen Persönlichkeiten, gütig zu den Leuten, für die sie Verantwortung tragen, zu sein, sie um Rat zu fragen und Mitgefühl zu zeigen, sowie Verbot sie zu betrügen, hart zu ihnen zu sein, ihre Interessen zu vernachlässigen
  78. Kapitel Der gerechte Herrscher
  79. Kapitel Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen
  80. Kapitel Verbot, Herrschaft anzustreben, und freie Wahl, Herrschaft abzulehnen, soweit diese nicht zwingend notwendig ist
  81. Kapitel Ansporn für Machthaber, Richter und andere Herrscher, gute Berater zu nehmen, und sie vor schlechten Gefährten zu warnen, sowie davor, diesen Gehör zu schenken
  82. Kapitel Ansporn für Machthaber, Richter und andere Herrscher, gute Berater zu nehmen, und sie vor schlechten Gefährten zu warnen, sowie davor, diesen Gehör zu schenken
  83. II BUCH DES BENEHMENS

  84. Kapitel Schamhaftigkeit und ihr Vorzug, sowie Ansporn, sie nachzuahmen
  85. Kapitel Bewahren von Geheimnissen
  86. Kapitel Halten von Versprechen
  87. Kapitel Beibehaltung guter Gewohnheiten
  88. Kapitel Verlangen, jemandem mit gutem Wort und freundlichem Gesicht zu begegnen
  89. Kapitel Verlangen nach deutlicher Sprache und danach, dem Zuhörer das, was man sagen will, falls nötig, zu erklären, auseinanderzusetzen und zu wiederholen
  90. Kapitel Dem Gesprächspartner zuzuhören, wenn es nichts Verbotenes ist, sowie Zuhören der Versammlungsteilnehmer, wenn ein Gelehrter oder Prediger redet
  91. Kapitel Maßhalten beim Predigen
  92. Kapitel Würde und Ruhe
  93. Kapitel Vorzug, mit Ruhe und Würde zu Gebet, Wissen oder anderen Arten des Gottesdienstes zu kommen
  94. Kapitel Ehrung des Gastes
  95. Kapitel Verlangen, frohe Botschaft zu bringen und bei Gutem zu gratulieren
  96. Kapitel Abschied von einem Gefährten und Zurücklassen von Empfehlungen, wenn man ihn wegen einer Reise oder Anderem verlässt, sowie Bittgebete für ihn zu sprechen und von ihm zu erbitten
  97. Kapitel Gebet um Gottes Führung (Istikhara) und Beratung untereinander
  98. Kapitel Verlangen, zum Festgebet (Id), Krankenbesuch, auf die Pilgerfahrt (Haddsch), zu Streifzügen, bei Begräbnissen und Anderem einen anderen Rückweg zu nehmen, damit man die Orte des Gottesdienstes vermehre
  99. Kapitel Verlangen, bei allem Guten die Rechte zu bevorzugen, wie bei der Waschung, der Ganzwaschung, der Staubwaschung, dem Anziehen von Kleidung, Schuhen, Lederstrümpfen und Hosen, beim Betreten der Moschee, beim Putzen der Zähne, beim Bestreichen der Augen mit Antimon, beim Schneiden der Nägel, dem Kürzen des Schnurrbarts, beim Entfernen der Haare unter den Achseln, beim Schneiden der Haare, beim Grüßen zum Ende des Gebets, beim Essen und Trinken, bei der Begrüßen, dem Berühren des Schwarzen Steins (in der Ka’ba), beim Verlassen der Toilette, dem Nehmen und Geben und ähnlichem. Und dass es besser ist, die Linke zu bevorzugen bei den entgegengesetzten Dingen, wie dem Säubern der Nase, dem Ausspucken, dem Betreten der Toilette, dem Verlassen der Moschee, dem Ausziehen von Lederstrümpfen, Schuhen, Hose und Kleidung, beim Säubern der Schamteile und ähnlichem

III. BUCH DER ESSSITTEN

  1. Kapitel Das Sprechen des Namens von Allah zu Beginn des Essens und zum Ende des Essens Allah zu danken
  2. Kapitel Am Essen nichts auszusetzen, sondern es zu loben
  3. Kapitel Was der Fastende sagt, wenn er zum Essen eingeladen ist
  4. Kapitel Was man sagt, wenn man zum Essen eingeladen ist, und ein Anderer kommt mit
  5. Kapitel Von dem zu essen, was vor einem steht, und denjenigen zu ermahnen, der die Esssitten nicht beachtet
  6. Kapitel Verbot, beim Essen in einer Gruppe ohne die Erlaubnis der Gefährten zwei Datteln oder Anderes auf einmal zu essen
  7. Kapitel Was man sagt oder tut, wenn man isst, ohne dass man satt wird
  8. Kapitel Gebot, vom Rand der Schüssel zu essen, und Verbot, von der Mitte der Schüssel aus zu essen
  9. Kapitel Abscheu zu essen, wenn man sich aufstützt
  10. Kapitel Verlangen, mit drei Fingern zu essen, die Finger abzulecken und Abscheu, sie abzuwischen, bevor sie abgeleckt wurden, sowie das Auslecken der Schüssel und herabgefallene Bissen aufzuheben und sie zu essen, nachdem man sie mit der abgeleckten Hand abgewischt hat
  11. Kapitel Zu Mehreren zu essen
  12. Kapitel Trinksitten, und Verlangen, dreimal außerhalb des Gefäßes zu atmen und Abscheu, in das Trinkgefäß zu atmen, sowie Verlangen, das Getränk nach rechts weiterzureichen
  13. Kapitel Abscheu, Wasser direkt aus einem Wassersack oder ähnlichem zu trinken und Erklärung, dass diese Abscheu nicht von einem Verbot herrührt, sondern von hygienischen Gründen
  14. Kapitel Abscheu, ins Getränk zu blasen
  15. Kapitel Erklärung für die Erlaubnis, im Stehen zu trinken, und dass es vorzuziehen ist, im Sitzen zu trinken
  16. Kapitel Verlangen, dass derjenige, der Getränk anbietet, als Letzter trinken soll
  17. Kapitel Erlaubnis, aus allen Gefäßen zu trinken, außer aus goldenen oder silbernen, und die Erlaubnis, direkt mit dem Mund, also ohne Trinkgefäß oder der Hand, aus einem Fluss zu trinken, und Verbot, Gefäße aus Gold oder Silber zum Trinken, Essen oder zur Waschung und ähnlichem zu benutzen

IV BUCH DER KLEIDUNG

  1. Kapitel Verlangen, weiße Kleidung zu tragen, und Erlaubnis, rote, grüne, gelbe und schwarze Kleidung aus Wolle, Baumwolle und anderem Material, außer Seide, zu tragen
  2. Kapitel Verlangen, ein (langes) Hemd zu tragen
  3. Kapitel Länge eines Hemdes und der Ärmel, eines Gewandes und des Turbans, und Verbot, etwas von davon aus Hochmut herunterhängen zu lassen, und Abscheu, dies auch ohne Hochmut zu tun
  4. Kapitel Verlangen, aus Demut auf teure Kleidung zu verzichten
  5. Kapitel Verlangen, dezente Kleidung zu tragen und dass man nicht grundlos oder aus religiöser Absicht schäbige Kleidung tragen soll
  6. Kapitel Verbot für Männer, Seide zu tragen und darauf zu sitzen oder sich zu legen, und Erlaubnis für Frauen, Seide zu tragen – Erlaubnis, in Fällen von Juckreiz Seide zu tragen
  7. Kapitel Verbot, sich auf Raubtierfelle zu setzen oder darauf zu reiten
  8. Kapitel Was man beim Anziehen neuer Kleidung sagt
  9. Kapitel Verlangen, beim Anziehen mit der rechten Seite zu beginnen

V BUCH DER SCHLAFSITTEN

  1. Kapitel Sitten des Schlafens, Liegens und Sitzens, der Versammlung und des Versammlungsteilnehmers, sowie der Träume
  2. Kapitel Erlaubnis, auf dem Rücken zu liegen und die Beine übereinanderzuschlagen, sofern man nicht befürchtet, dabei seine Blöße zu zeigen, und Erlaubnis, sich im Schneidersitz oder in Hockstellung zu setzen
  3. Kapitel Sitten der Versammlung und des Versammlungsteilnehmers
  4. Kapitel Träume und alles, was damit zu tun hat


VI BUCH DES GRÜSSENS

  1. Kapitel Vorzug des Grüßens und Gebot zur Verbreitung (des Grußes)
  2. Kapitel Art des Grüßens
  3. Kapitel Sitten des Grüßens
  4. Kapitel Verlangen, den Gruß zu erwidern, demjenigen, den man wiederholt trifft, beispielsweise nachdem er kurzzeitig den Raum verlassen hatte, oder wenn man durch einen Baum oder ähnliches getrennt wurde
  5. Kapitel Verlangen zu Grüßen, wenn man sein Zuhause betritt
  6. Kapitel Begrüßung von Kindern
  7. Kapitel Begrüßung der Ehefrau durch den Ehemann oder der Frauen, die mit ihm eng verwandt sind, sowie fremder Frauen, vorausgesetzt, es ist keine Versuchung zu befürchten, und wie sie zu begrüßen sind
  8. Kapitel Verbot, Ungläubige zuerst zu begrüßen, und wie man ihren Gruß erwidert, sowie Verlangen, eine Versammlung von Muslimen und Nicht-Muslimen zu begrüßen
  9. Kapitel Verlangen des Grüßens beim Verlassen einer Versammlung
  10. Kapitel Sitten der Bitte um Erlaubnis (einzutreten)
  11. Kapitel Verlangen, dem Niesenden das Erbarmen Allahs, zu wünschen, wenn er Allah, den Erhabenen, lobte, und Abscheu, ihm das Erbarmen Allahs, zu wünschen, wenn er Allah, den Erhabenen, nicht lobte, sowie die Sitten des Erbarmenwünschens, Niesens und Gähnens
  12. Kapitel Verlangen, sich beim Zusammentreffen zu begrüßen, ein freundliches Gesicht zu zeigen, die Hand eines frommen Mannes zu küssen, und seine Kinder aus Mitgefühl zu küssen, der von der Reise Zurückkehrenden zu umarmen, sowie Abscheu, sich jemandem gegenüber zu verbeugen